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Kopier­regeln und UrhWissG

Das Gesetz zur „Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG)“ regelt die gesetzlichen Nutzungserlaubnisse für Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen.

Danach dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für Unterrichts- und Forschungszwecke in erheblich erweitertem Umfang frei genutzt werden. Unter anderem dürfen an Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen, Volkshochschulen und Hochschulen) zur Veranschaulichung des Unterrichts „bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben“ werden. Eine Vergütung erhalten die Hersteller dieser Werke ausschließlich über die Beteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften.

Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen bestimmt sind, sind von dieser Regelung (Bereichsausnahme für Unterrichtswerke an Schulen) ausgenommen worden.

Anders als z. B. im Bereich der Belletristik gibt es für Lehr- und Lernmedien keine anderen Vermarktungsmöglichkeiten (z. B. Verfilmung, Auslandsgeschäft). Der Schul- bzw. Hochschulmarkt stellt für Bildungsmedienverlage den einzigen Markt – den so genannten Primärmarkt – dar.

Stellung­nahme und Evaluation

Das Gesetz ist im März 2018 in Kraft getreten. Es war zunächst bis zum Jahr 2023 befristet und sollte nach vier Jahren durch das BMJV evaluiert werden.

Mit der Umsetzung der DSM-Richtlinie in nationales Recht wurde die Befristung des UrhWissG gestrichen, die Verpflichtung der Bundesregierung zur Evaluierung der §§ 60a bis 60h UrhG jedoch beibehalten. Das BMJV führte zu diesem Zweck eine öffentliche Konsultation zur Evaluierung der §§ 60a bis 60h UrhG durch, in deren Rahmen auch der Verband Bildungsmedien e. V. eine Stellungnahme eingereicht hat. 

Der auf die Konsultation folgende Evaluierungsbericht des BMJV zur Umsetzung des UrhWissG berücksichtigt und zitiert diese Stellungnahme. Es zieht unter anderem das Fazit, dass zur Angemessenheit der Vergütung noch keine abschießenden Aussagen zu treffen seien.

Zur Situation der Verlage ließe sich aus der Konsultation nur eingeschränkte Schlüsse ziehen, zu den Auswirkungen der Reform auf die Publikations- und Lizenzierungspraxis lägen bislang nur wenige Erkenntnisse vor.

Einscannen & Kopieren in der Schule:
Regeln und Praxisfragen

Um Lehrkräften digitale und analoge Kopien zu ermöglichen, gibt es praxisnahe und einfache Regelungen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Info-Website www.schulbuchkopie.de des Verband Bildungsmedien e. V.

Kopieren aus Unterrichts­werken

Werke für den Unterrichtsgebrauch an Schulen dürfen nur mit Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden. Analoge oder digitale Kopien aus Schulbüchern ohne Erlaubnis der Verlage sind deshalb nicht erlaubt.

Dieser Grundsatz hat sich auch durch die Reform des Bildungs- und wissenschafts-Urheberrechts nicht geändert. Um den Lehrkräften dennoch digitale und analoge Kopien zu ermöglichen, haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition sowie den Bildungsmedienverlagen einen so genannten „Fotokopiervertrag“ – den Gesamtvertrag „Vervielfältigungen an Schulen“ – geschlossen. Der Vertrag läuft vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027. Er enthält Regelungen für Lehrkräfte an öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens.

Zu allen gedruckten Schulbüchern bieten die Verlage mindestens ein digitales Äquivalent an – häufig auch darüber hinausreichende vielfältige Lernmedien mit multimedialen und interaktiven Potentialen. Für alle diese Angebotsformen gibt es eigenen Lizenzformen, die bei den Verlagen einfach erworben ein eingesetzt werden können. Diese digitalen Lizenzformen fallen nicht unter die Regelungen des „Kopieren aus Unterrichtswerken“. In den Webshops der Verlage sind die verschiedenen Lizenzangebote und -kategorien leicht einsehbar.

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