Evaluierung des Bildungs- und Wissenschafts-Urheberrechts: Stellungnahme des Verband Bildungsmedien e. V.
Der Verband Bildungsmedien e.V. vertritt die Interessen der rund 80 Bildungsmedienverlage in Deutschland. Sie sind von den Regelungen der §§60a ff. UrhG besonders betroffen. Dies gilt sowohl als Rechteinhaber (bspw. §60a UrhG) als auch als Nutzer (bspw. §60b UrhG).
Mit Verabschiedung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG), das am 1. März 2018 in Kraft getreten ist, hat der Deutsche Bundestag der Bundesregierung u. a. aufgegeben, die Vorschriften des Gesetzes innerhalb von vier Jahren zu evaluieren (§ 142 UrhG). Der Verband Bildungsmedien e. V. hat im Rahmen dieser Evaluierung nun besonders zur Praxis- und Zukunftstauglichkeit der Regelungen Stellung genommen.
Praxistauglichkeit und Normenklarheit
Aus Sicht des Verband Bildungsmedien e. V. sind die Regelungen der §§ 60a und 60b UrhG zumindest in einigen Punkten inhaltlich nicht kongruent, zu offen formuliert und nicht praxistauglich. So sollten beispielsweise die Regelungen hinsichtlich des Umfangs – 10 % bzw. 15 % – der zulässigen Nutzungen angeglichen werden.
Zukunftstauglichkeit
Urheberrechtliche Regelungen sind – für die Bildungsmedienverlage, aber auch für Lernende und Unterrichtende – nur dann zukunftstauglich, wenn sie gleichzeitig den Bestand der Lehrwerke schützen. Anderenfalls gäbe es in Zukunft keine solchen Lehrwerke mehr und die Schulen müssten selbst solche Werke schaffen. Der Verband Bildungsmedien e. V. hält deshalb Bereichsausnahmen auch für Lehrwerke der Erwachsenenbildung und für Hochschulen für unbedingt erforderlich.
Die ausführliche Stellungnahme des Verband Bildungsmedien finden Sie hier.
Ihre Ansprechpartnerin:
Dr. Dagny Ladé
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